Säkulare Humanisten – gbs Rhein-Neckar e. V.
im Förderkreis der Giordano-Bruno-Stiftung

Wir sind wei­ter­hin ein offe­ner Kreis. Nie­mand muss Mit­glied wer­den, wenn er mit­dis­ku­tie­ren und Ideen ein­brin­gen möchte.

Satzung

in der gül­ti­gen Fas­sung vom 27. August 2010


§ 1 Name und Sitz
  1. Der Ver­ein führt den Namen “Säku­la­re-Huma­nis­ten – gbs Rhein-Neckar e. V. – im För­der­kreis der Giord­a­no Bru­no Stiftung”.
  2. Er hat sei­nen Sitz in Mannheim.
  3. Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Ziele und Zweck des Vereins
  1. Der Ver­ein ver­brei­tet und för­dert einen moder­nen evo­lu­tio­nä­ren Huma­nis­mus auf kon­se­quent säku­la­rer Grund­la­ge und setzt sich somit ins­be­son­de­re für die Ent­flech­tung von Staat und Kir­che sowie den Abbau reli­giö­ser und kirch­li­cher Pri­vi­le­gi­en ein. Er fühlt sich der Volks­bil­dung, der Popu­la­ri­sie­rung wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nis­se sowie der all­ge­mei­nen För­de­rung des demo­kra­ti­schen Staats­we­sens ver­pflich­tet. Der Ver­ein ver­tritt ein natu­ra­lis­ti­sches Welt­bild und för­dert des­sen Verbreitung.
    Der Ver­ein ist ins­be­son­de­re den Zie­len und dem Zweck der Giord­a­no-Bru­no-Stif­tung ver­pflich­tet. Die­se sind laut § 2 der Stif­tungs­sat­zung der Giord­a­no Bru­no Stiftung:
    1. Zweck der Stif­tung ist es, die neu­es­ten Erkennt­nis­se der Geistes‑, Sozi­al- und Natur­wis­sen­schaf­ten zu sam­meln und ihre Bedeu­tung für das huma­nis­ti­sche Anlie­gen eines “fried­li­chen und gleich­be­rech­tig­ten Zusam­men­le­bens der Men­schen im Dies­seits” her­aus­zu­ar­bei­ten. Auf die­se Wei­se sol­len die Grund­zü­ge einer säku­la­ren, evo­lu­tio­när-huma­nis­ti­schen Ethik ent­wi­ckelt und einer brei­ten Öffent­lich­keit zugäng­lich gemacht werden.
    2. Die Stif­tung ver­folgt ihre Zie­le ins­be­son­de­re durch: 
      1. Die Ver­an­stal­tung von Sym­po­si­en und wis­sen­schaft­li­chen Ver­an­stal­tun­gen (“Giord­a­no Bru­no Akademie”),
      2. die Recher­che, Aus­wer­tung und Doku­men­ta­ti­on aktu­el­ler Erkennt­nis­se in den Geistes‑, Sozi­al- und Naturwissenschaften,
      3. Tagun­gen für die Öffent­lich­keit, auf denen inter­es­sier­ten Men­schen neu­es­te Erkennt­nis­se aus den wis­sen­schaft­li­chen Sym­po­si­en all­ge­mein­ver­ständ­lich ver­mit­telt werden,
      4. Anre­gung und För­de­rung säku­la­rer For­schungs- und Pra­xis­in­itia­ti­ven, sofern die­se dem Leit­bild des evo­lu­tio­nä­ren Huma­nis­mus entsprechen,
      5. die Ver­ga­be eines Prei­ses für Per­sön­lich­kei­ten oder Orga­ni­sa­tio­nen, die sich beson­de­re Ver­diens­te im Sin­ne des Stif­tungs­zwe­ckes erwor­ben haben. Mit­glie­der eines Organs der Stif­tung sind hier­bei ausgeschlossen.”
  2. Die Zie­le sol­len ins­be­son­de­re erreicht wer­den durch 
    1. Die Teil­nah­me an der öffent­li­chen Mei­nungs­bil­dung, sowohl durch Nut­zung moder­ner Medi­en als auch durch eigen­ver­ant­wort­lich orga­ni­sier­te und durch­ge­führ­te Vor­trä­ge und Veranstaltungen
    2. Mit­ar­beit in gesell­schaft­li­chen und staat­li­chen Gre­mi­en und
    3. Unter­stüt­zung von Aktio­nen und Initia­ti­ven der Giord­a­no Bru­no Stiftung.

§ 4 Gemeinnützigkeit
  1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abgabenordnung.
  2. Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  3. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unan­ge­mes­se­ne Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.
  4. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt sein Ver­mö­gen an die Giord­a­no Bru­no Stif­tung, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

§ 5 Mitgliedschaft
  1. Der Auf­nah­me­an­trag in den Ver­ein bedarf der Schrift­form. Der Vor­stand ent­schei­det über den Auf­nah­me­an­trag nach frei­em Ermes­sen. Bei Ableh­nung des Antra­ges ist er nicht ver­pflich­tet, dem Antrags­stel­ler die Grün­de für die Ableh­nung mit­zu­tei­len. Der Vor­stand hat auf der nach­fol­gen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung über abge­lehn­te Auf­nah­me­an­trä­ge zu infor­mie­ren und sei­ne wesent­li­chen Ermes­sens­grün­de darzulegen.
  2. Es sind eine Auf­nah­me­ge­bühr und ein Jah­res­bei­trag zu ent­rich­ten, deren Höhe, Fäl­lig­keit, Zah­lungs­fris­ten, Zah­lungs­er­in­ne­rungs- und Mah­nungs­mo­da­li­tä­ten sowie mög­li­che Aus­nah­me­re­ge­lun­gen in einer Bei­trags­ord­nung gere­gelt wer­den. Die­se Bei­trags­ord­nung ist durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu beschließen.
  3. Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt aus dem Ver­ein, Aus­schluss oder Tod. Sie ist nicht vererbbar. 
    1. Der Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem ers­ten oder zwei­ten Vor­stand. Eine Aus­tritts­er­klä­rung per E‑Mail an die zen­tra­le E‑Mail Adres­se des Ver­eins gilt als an den ers­ten oder zwei­ten Vor­stand gerich­tet. Er bedarf der Schrift­form und wird mit dem Ende des Kalen­der­mo­nats, in dem die Zustel­lung erfolgt, wirk­sam. Bereits geleis­te­te Mit­glieds­bei­trä­ge auf das lau­fen­de Geschäfts­jahr wer­den weder voll­stän­dig noch antei­lig zurückerstattet.
    2. Ein Mit­glied kann vom Vor­stand aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen werden 
      1. wegen erheb­li­cher Ver­let­zung sat­zungs­ge­mä­ßer Verpflichtungen,
      2. wegen schwe­ren Ver­sto­ßes gegen die Inter­es­sen des Vereins,
      3. wegen Bei­trags­zah­lungs­ver­zu­ges, sowie
      4. wegen rechts­kräf­ti­ger Ver­ur­tei­lung wegen eines Verbrechens.

      Vor der in jedem Fall schrift­lich zu begrün­den­den Ent­schei­dung ist dem Mit­glied Gele­gen­heit zu geben, sich münd­lich oder schrift­lich zu äußern. Der Beschluss ist dem Mit­glied inner­halb von drei Werk­ta­gen mit­zu­tei­len. Gegen den Beschluss ist im Fal­le von Ziff. 1 und Ziff. 2 bin­nen drei Wochen nach Zustel­lung die schrift­li­che Beru­fung an die letzt­in­stanz­lich ent­schei­den­de Mit­glie­der­ver­samm­lung zuläs­sig. Der Vor­stand hat bin­nen eines Monats nach frist­ge­mä­ßer Ein­le­gung der Beru­fung eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die abschlie­ßend über den Aus­schluss entscheidet.
      Ein Aus­schluss nach Ziff. III ist erst bei Zah­lungs­rück­stand von Bei­trä­gen oder Umla­gen in Höhe von einem Jah­res­bei­trag und einen Monat nach Absen­dung der zwei­ten schrift­li­chen Mah­nung durch den Vor­stand mög­lich. Auch bei Aus­schluss ist die voll­stän­di­ge oder antei­li­ge Rück­erstat­tung bereits geleis­te­ter Mit­glieds­bei­trä­ge ausgeschlossen.


§ 6 Ehrenmitglieder
  1. Ehren­mit­glie­der kön­nen durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­ge­schla­gen und mit Beschluss benannt wer­den. Die­se haben die Rech­te akti­ver Mit­glie­der, nicht jedoch ihre Pflich­ten. Der Ver­ein kann in Aner­ken­nung beson­de­rer Ver­diens­te die Ehren­mit­glied­schaft auch ver­lei­hen. Die Ver­lei­hung der Ehren­mit­glied­schaft erfolgt durch den Vorstand.
  2. Ehren­mit­glie­der sind von der Pflicht zur Zah­lung von Bei­trä­gen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung, der Vor­stand und die Revisionskommission.


§ 8 Vorstand
  1. Der Vor­stand besteht aus min­des­tens drei und höchs­tens neun Mit­glie­dern, dar­un­ter der ers­te Vor­sit­zen­de, der zwei­te Vor­sit­zen­de, der gleich­zei­tig Schatz­meis­ter ist und der drit­te Vor­sit­zen­de. Der Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB ist der ers­te Vor­sit­zen­de, der zwei­te Vor­sit­zen­de und der drit­te Vor­sit­zen­de, die den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich jeweils ein­zeln vertreten.
  2. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt. Die Dau­er einer Amts­pe­ri­ode beträgt zwei Jah­re, begin­nend mit dem Ablauf des Wahl­ta­ges. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl des Nach­fol­gers aus.
  3. Zu Vor­stands­mit­glie­dern kön­nen nur Mit­glie­der des Ver­eins gewählt wer­den. Mit der Been­di­gung sei­ner Mit­glied­schaft im Ver­ein endet auch das Amt eines Vor­stand­mit­glieds. Die Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Hat der Vor­stand eine Mit­glie­der­zahl von 7 Per­so­nen erreicht, so kön­nen wei­te­re Vor­stän­de nur mit ⅔ Mehr­heit des bestehen­den Vor­stan­des, als Vor­stand­kan­di­da­ten nomi­niert wer­den. Die Wahl selbst erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  4. Die Vor­stands­mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben mit Umsicht und Gewis­sen­haf­tig­keit wahr­zu­neh­men. Sie ver­wal­ten ihre Ämter als Ehren­äm­ter und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer nach­ge­wie­se­nen Auslagen.
  5. Der Vor­stand hat alle lau­fen­den Ange­le­gen­hei­ten zu erle­di­gen, soweit sie nicht der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­be­hal­ten sind. Er hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben: 
    1. Vor­be­rei­tung und Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung sowie Auf­stel­lung der Tagesordnung;
    2. Aus­füh­rung von Beschlüs­sen der Mitgliederversammlung;
    3. Vor­be­rei­tung und Auf­stel­lung des Haus­halts­plans für das Geschäfts­jahr, Buch­füh­rung, Erstel­lung des Jahresberichts;
    4. Beschluss­fas­sung über die Auf­nah­me von Mitgliedern;
    5. Beschluss­fas­sung über den Aus­schluss von Mitgliedern.
  6. Vor Abschluss von Ver­trä­gen oder Ver­pflich­tun­gen, die eine aus dem Ver­eins­ver­mö­gen finan­zi­ell nicht gedeck­te Ver­bind­lich­keit begrün­den, ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu befragen.
  7. Vor Abschluss eines Ver­tra­ges, der eine lang­fris­ti­ge Bin­dung des Ver­eins bei der Aus­übung sei­ner Tätig­keit beinhal­tet, hat der Vor­stand die Mit­glie­der zu unterrichten.
  8. Der 1. Vor­sit­zen­de, bei des­sen Ver­hin­de­rung der 2. Vor­sit­zen­de, beruft die Sit­zun­gen des Vor­stan­des nach Bedarf ein. Sind bei­de ver­hin­dert, ist jedes wei­te­re Vor­stands­mit­glied zur Ein­be­ru­fung einer Vor­stands­sit­zung berech­tigt. Die Tages­ord­nung braucht nicht ange­kün­digt zu wer­den. Die Ein­be­ru­fungs­frist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit der Zustel­lung nach § 12. Die Ein­be­ru­fung erfolgt per E­-Mail oder Post.
  9. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der, von denen einer allein­ver­tre­tungs­be­rech­tigt ist, anwe­send ist. Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des ers­ten Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung die des zwei­ten Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung die des drit­ten Vor­sit­zen­den. Über die Sit­zung hat der beru­fe­ne Schrift­füh­rer ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das von ihm und dem die Sit­zung ein­be­ru­fen­den Vor­stands­mit­glied zu unter­schrei­ben ist.
  10. Der Vor­stand kann im schrift­li­chen Ver­fah­ren beschlie­ßen, wenn alle Vor­stands­mit­glie­der dem zustim­men. Eben­so sind moder­ne Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­fah­ren zuläs­sig, die jedoch pro­to­kol­liert wer­den müssen.

§ 9 Revisionskommission
  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt die Revi­si­ons­kom­mis­si­on, wel­che aus zwei Mit­glie­dern besteht. Die­se dür­fen nicht Mit­glie­der des Vor­stan­des oder eines von ihm ein­ge­setz­ten Gre­mi­ums sein.
  2. Die Mit­glied­schaft in der Revi­si­ons­kom­mis­si­on ist für höchs­tens drei auf­ein­an­der fol­gen­de 2‑jährige Amts­pe­ri­oden zuläs­sig. Nach Unter­bre­chung der Amts­zeit für min­des­tens eine Wahl­pe­ri­ode ist die Mit­glied­schaft in der Revi­si­ons­kom­mis­si­on erneut für drei Amts­pe­ri­oden möglich.
  3. Die Revi­si­ons­kom­mis­si­on hat die Kas­se des Ver­eins, ein­schließ­lich der Bücher und Bele­ge, sowie Grund­mit­tel, min­des­tens ein­mal im Jahr sach­lich und rech­ne­risch zu prüfen.
  4. Die Revi­si­ons­kom­mis­si­on erstat­tet der Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Prüf­be­richt. Sie bean­tragt bei ord­nungs­ge­mä­ßer Füh­rung der Kas­sen­ge­schäf­te sowie bei Neu­wah­len die Ent­las­tung des Schatz­meis­ters, sowie der übri­gen Vorstandsmitglieder.

§ 10 Mitgliederversammlung
  1. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat jedes anwe­sen­de Mit­glied eine Stim­me. Stimm­voll­mach­ten sind nicht zulässig.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist für fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten zuständig: 
    1. Geneh­mi­gung des vom Vor­stand auf­ge­stell­ten Haus­halts­plans für das nächs­te Geschäftsjahr;
    2. Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts des Vor­stan­des sowie die Ent­las­tung des Vorstandes;
    3. Beschluss der Gebührenordnung;
    4. Wahl und Abbe­ru­fung der Mit­glie­der des Vorstandes;
    5. Beschluss­fas­sung über Ände­rung der Sat­zung und über die Auf­lö­sung des Vereins;
    6. Beschluss­fas­sung über die Beru­fung gegen einen Aus­schlie­ßungs­be­schluss des Vorstandes;
    7. Vor­schlags­recht und Beschluss über die Ernen­nung von Ehrenmitgliedern.
  3. Es ist ein­mal jähr­lich vom 1. Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung oder Wei­ge­rung von einem der wei­te­ren Mit­glie­der des Vor­stan­des, eine Mit­glie­der­ver­samm­lung einzuberufen.
  4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist min­des­tens ein­mal jähr­lich bis spä­tes­tens 31.05. des Jah­res durch­zu­füh­ren. Sie wird vom Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist von vier Wochen schrift­lich oder per E‑Mail unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Ein­la­dungs­schrei­bens fol­gen­den Tag. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt dem Mit­glied als zuge­stellt, wenn es unter den Bedin­gun­gen des § 12 an die letz­te vom Mit­glied dem Ver­ein schrift­lich bekannt gege­be­ne Post- oder E‑Mail-Adres­se gesen­det wur­de. Die Tages­ord­nung setzt der Vor­stand fest.
  5. Jedes Mit­glied kann bis spä­tes­tens eine Woche vor einer Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich eine Ergän­zung der Tagungs­ord­nung bean­tra­gen. Über die Auf­nah­me des Tages­ord­nungs­punk­tes wird zu Beginn der Ver­samm­lung abge­stimmt. Über Anträ­ge auf Ergän­zung der Tages­ord­nung, die wäh­rend der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen gestellt wer­den, beschließt die Versammlung.
  6. Anträ­ge auf Sat­zungs­än­de­rung sind unter Benen­nung der zu ändern­den bzw. zu ergän­zen­den Bestim­mung im genau­en Wort­laut mit der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung mitzuteilen.
  7. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand einzuberufen 
    1. auf Ver­lan­gen eines Drit­tels der Mitglieder,
    2. wenn das Inter­es­se des Ver­eins oder beson­de­re Umstän­de es erfor­dern, sowie
    3. auf Ver­lan­gen eines Mit­glieds der Revisionskommission.
  8. Die Ein­be­ru­fungs­frist beträgt dann 14 Tage.
  9. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom 1. Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung vom 2. Vor­sit­zen­den, oder wenn die­ser eben­falls ver­hin­dert ist von dem 3. Vor­sit­zen­den gelei­tet. Ist kein Vor­stands­mit­glied anwe­send, bestimmt die Ver­samm­lung den Ver­samm­lungs­lei­ter. Bei Wah­len kann die Ver­samm­lungs­lei­tung für die Dau­er des Wahl­gan­ges und der vor­her­ge­hen­den Dis­kus­si­on einem Wahl­aus­schuss über­tra­gen wer­den. Der Ver­samm­lungs­lei­ter bestimmt einen Protokollführer.
  10. Die Art der Abstim­mung bestimmt der Ver­samm­lungs­lei­ter. Die Abstim­mung muss schrift­lich durch­ge­führt wer­den, wenn ein Drit­tel der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der dies beantragt.
  11. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn sat­zungs­mä­ßig ein­ge­la­den wur­de. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit ist der Vor­stand ver­pflich­tet, inner­halb von zwei Wochen eine zwei­te Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der glei­chen Tages­ord­nung einzuberufen.
  12. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Zur Ände­rung der Sat­zung ist jedoch eine Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erfor­der­lich. Zur Ände­rung des Zwecks des Ver­eins, sowie für die Auf­lö­sung des Ver­eins ist eine ¾ Mehr­heit aller anwe­sen­den Mit­glie­der not­wen­dig und gleich­zei­tig die Anwe­sen­heit min­des­tens der Hälf­te aller Mit­glie­der erforderlich.
    Bei Wah­len ist gewählt, wer mehr als die Hälf­te der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhal­ten hat. Hat nie­mand mehr als die Hälf­te der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhal­ten, so fin­det zwi­schen den bei­den Kan­di­da­ten, die die meis­ten Stim­men erhal­ten haben, eine Stich­wahl statt. Gewählt ist dann der­je­ni­ge, der die meis­ten Stim­men erhal­ten hat. Bei Stimm­gleich­heit wird der Wahl­gang wie­der­holt. Bei noch­mals glei­cher Stim­men­zahl ent­schei­det das von dem Ver­samm­lungs­lei­ter zu zie­hen­de Los.
  13. Wah­len für Orga­ne des Ver­eins sind geheim.
  14. Über Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das vom jewei­li­gen Schrift­füh­rer und dem Ver­samm­lungs­lei­ter zu unter­zeich­nen ist.
  15. Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt in der Regel per E‑Mail. Möch­te ein Mit­glied die Ein­la­dung per Post erhal­ten, hat das Mit­glied dies aus­drück­lich auf dem Auf­nah­me­an­trag anzu­ge­ben. Grün­dungs­mit­glie­der müs­sen dies dem Vor­stand schrift­lich inner­halb von zwei Mona­ten nach der Grün­dungs­ver­samm­lung mitteilen.

§ 11 Vereinstreffen
  1. Ver­eins­tref­fen sind kei­ne Mitgliederversammlungen.
  2. Sie sol­len regel­mä­ßig statt­fin­den. Der Ter­min ist spä­tes­tens am Ende eines Ver­eins­tref­fens für das jeweils nächs­te fest­zu­le­gen. Bei Unei­nig­keit ent­schei­det der Vorstand.
  3. Die Ein­la­dung zu Ver­eins­tref­fen erfolgt per E‑Mail oder über die Bekannt­ga­be auf der Inter­net­sei­te des Vereins.

§ 12 Zustellung

Als zuge­stellt gel­ten Post­sen­dun­gen und E‑Mails mit Ablauf des über­nächs­ten auf den Absen­dungs­tag fol­gen­den Tages. Durch ord­nungs­ge­mä­ße Über­ga­be von Post­sen­dun­gen an einen gewerbs­mä­ßi­gen Beför­de­rungs­dienst oder durch ord­nungs­ge­mä­ße Absen­dung von E‑Mails wird der Absen­der ent­las­tet. Die Gefahr des Unter­gangs der Sen­dung auf dem Trans­port- oder Über­mitt­lungs­weg trägt der Empfänger.


Gebührenordnung

gemäß Sat­zung vom 30.07.2010 § 5, Punkt 2 und Neu­be­schluss vom 29.01.2016.

Es sind eine Auf­nah­me­ge­bühr und ein Jah­res­bei­trag zu ent­rich­ten, deren Höhe, Fäl­lig­keit Zah­lungs­fris­ten, Zah­lungs­er­in­ne­rungs- und Mah­nungs­mo­da­li­tä­ten sowie mög­li­che Aus­nah­me­re­ge­lun­gen in einer Bei­trags­ord­nung gere­gelt wer­den. Die­se Bei­trags­ord­nung ist durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu beschließen.”

        1. Auf­nah­me­ge­bühr: Eine Auf­nah­me­ge­bühr wird nicht erhoben.
        2. Jah­res­bei­trag:
          • Voll­mit­glied­schaft:
            Jah­res­bei­trag 40 Euro.
            Vol­les Stimmrecht.
            Kos­ten­lo­ser Ein­tritt bei den Vorträgen.
            Bei Aus­flü­gen, indi­vi­du­el­ler Nach­lass, je nach Ausflug.
          • Sozi­al­ta­rif Vollmitgliedschaft:
            Jah­res­bei­trag 20 Euro.
            Vol­les Stimmrecht.
            Stu­dent, Azu­bi, Arbeitslose.
            Kos­ten­lo­ser Ein­tritt bei den Vorträgen.
            Bei Aus­flü­gen, indi­vi­du­el­ler Nach­lass, je nach Ausflug.
          • Part­ner­ta­rif bei Vollmitgliedschaft:
            Jah­res­bei­trag 20 Euro für den Partner.
            Vol­les Stimmrecht.
            Kos­ten­lo­ser Ein­tritt bei den Vorträgen.
            Bei Aus­flü­gen, indi­vi­du­el­ler Nach­lass, je nach Ausflug.
          • För­der­mit­glied­schaf­ten:
            Jah­res­bei­trag 20 Euro.
            Kein Stimmrecht.
            Bei Vor­trä­gen Ein­tritt zum ermä­ßig­ten Preis.
            Bei Aus­flü­gen indi­vi­du­el­ler Nach­lass, je nach Ausflug.
          • Ermä­ßi­gung für Ein­trit­te bei Vor­trä­gen für Nichtmitglieder:
            Gül­tig für Stu­den­ten, Azu­bis, Arbeitslose.
        3. Kumu­lie­rung von Bei­trags­nach­läs­sen: Sind nicht möglich.
        4. Frei­wil­li­gen­bei­trag: Es steht jedem Mit­glied frei einen frei­wil­lig höhe­ren Mit­glieds­bei­trag zu entrichten.
        5. Bei­trags­stich­tag: ist der 1.3. eines Jah­res. Erst­mals regu­lär 1.3.2011.
        6. Zah­lungs­ver­zug: Das Mit­glied ist im Zah­lungs­ver­zug, wenn es nicht bin­nen 2 Wochen nach dem Bei­trags­stich­tag sei­nen Bei­trag ent­rich­tet hat.

Beschlos­sen am 30.07.2010